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TRBA 250 – Schutz im Gesundheitswesen erklärt

Die TRBA 250 ist eine technische Regel zum Schutz von Beschäftigten im Gesundheitswesen vor biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere vor Nadelstichverletzungen.

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Wissenswertes über "TRBA 250"

Die TRBA 250 ist eine technische Regel zum Schutz von Beschäftigten im Gesundheitswesen vor biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere vor Nadelstichverletzungen.

Was ist die TRBA 250?

Die TRBA 250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250) ist eine in Deutschland gültige technische Regelung, die den Schutz von Beschäftigten im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege vor Infektionen durch biologische Arbeitsstoffe regelt. Sie konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) und legt verbindliche Maßnahmen zum Schutz vor Nadelstichverletzungen, Schnittverletzungen und anderen perkütanen Expositionen fest.

Die Regel richtet sich an Arbeitgeber, Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie alle Beschäftigten, die mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten umgehen, wie Ärzte, Pflegepersonal und medizinisch-technische Assistenten.

Zweck und Geltungsbereich

Die TRBA 250 gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, darunter:

  • Krankenhäuser und Kliniken
  • Arztpraxen und Zahnarztpraxen
  • Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste
  • Rettungsdienste und Notaufnahmen
  • Labore mit diagnostischen Tätigkeiten

Ziel ist es, das Infektionsrisiko durch blutborne Pathogene wie Hepatitis B (HBV), Hepatitis C (HCV) und HIV auf ein Minimum zu reduzieren.

Wichtigste Inhalte und Schutzmaßnahmen

Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei der alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen systematisch bewertet werden. Diese Beurteilung muss dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.

Verwendung sicherer Arbeitsgeräte

Ein zentrales Element der TRBA 250 ist die Pflicht zur Verwendung von sicherheitstechnisch gestalteten Instrumenten (sogenannte Safety-Devices oder sichere scharfe Instrumente). Dazu gehören:

  • Kanülen mit automatischem Nadelschutz
  • Rückstichsichere Venülen
  • Skalpelle mit Rückzugsschutz
  • Nadellose Infusionssysteme

Der Einsatz dieser Geräte ist verpflichtend, sofern keine triftigen Gründe dagegensprechen (z. B. medizinische Kontraindikation oder technische Unmöglichkeit).

Organisatorische Maßnahmen

Neben technischen Maßnahmen schreibt die TRBA 250 auch organisatorische Schutzmaßnahmen vor, wie:

  • Unterweisung und Schulung aller Beschäftigten
  • Bereitstellung geeigneter Entsorgungsbehälter für spitze und scharfe Instrumente (sogenannte Sharps-Container)
  • Verbot des beidseitigen Recappings von Kanülen
  • Regelungen für den Umgang mit kontaminierten Abfällen

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die TRBA 250 legt fest, wann und welche persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist, beispielsweise:

  • Schutzhandschuhe beim Umgang mit Körperflüssigkeiten
  • Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutz bei Aerosolexposition
  • Schutzbrille oder Gesichtsschutz bei Spritzgefahr

Impfschutz

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigten im Gesundheitswesen eine Schutzimpfung gegen Hepatitis B kostenlos anzubieten. Der Impfschutz gilt als wichtige ergänzende Maßnahme.

Vorgehen nach einer Nadelstichverletzung

Die TRBA 250 definiert auch das Vorgehen bei einem Unfall. Bei einer Nadelstichverletzung oder einem sonstigen Kontakt mit potenziell infektiösem Material sind folgende Sofortmaßnahmen empfohlen:

  • Sofortige Förderung des Blutflusses aus der Wunde (leichtes Drücken)
  • Gründliches Spülen der Wunde unter fließendem Wasser
  • Desinfektion der verletzten Stelle
  • Unverzügliche Meldung an den Vorgesetzten und den Betriebsarzt
  • Dokumentation des Unfalls als Arbeitsunfall (D-Arzt-Bericht)
  • Einleitung einer Post-Expositions-Prophylaxe (PEP) bei Bedarf (z. B. bei HIV-Expositionsrisiko)

Rechtlicher Rahmen

Die TRBA 250 wird vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet und im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie hat den Charakter einer technischen Regel mit Vermutungswirkung: Wer die TRBA 250 erfüllt, wird so behandelt, als hätte er die Anforderungen der Biostoffverordnung eingehalten.

Hintergrund ist auch die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2010/32/EU (Nadelstich-Richtlinie) in nationales Recht, die den Schutz vor Nadelstichverletzungen im Krankenhaus- und Gesundheitssektor verbindlich vorschreibt.

Quellen

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) / Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS): TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Aktuelle Fassung. Gemeinsames Ministerialblatt.
  2. Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EPSU geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor. Amtsblatt der Europäischen Union.
  3. Biostoffverordnung (BioStoffV) – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung.
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