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E1201 (Polyvinylpyrrolidon) ist ein zugelassener Lebensmittelzusatzstoff, der als Stabilisator und Klärungsmittel eingesetzt wird, z. B. bei der Weinherstellung.
E1201 (Polyvinylpyrrolidon) ist ein zugelassener Lebensmittelzusatzstoff, der als Stabilisator und Klärungsmittel eingesetzt wird, z. B. bei der Weinherstellung.
E1201 ist die europäische E-Nummer für Polyvinylpyrrolidon (kurz: PVP), ein synthetisches Polymer, das als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen ist. Es handelt sich um ein weißes, geruchloses Pulver, das sich gut in Wasser löst. Neben dem Einsatz in Lebensmitteln findet PVP breite Anwendung in der Pharmazie, Kosmetik und Industrie.
In der Lebensmittelindustrie wird E1201 hauptsächlich als Stabilisator und Klärungsmittel eingesetzt. Besonders bekannt ist seine Verwendung bei der Wein- und Bierherstellung, wo es unerwünschte Trübungen durch Polyphenole entfernt und so zur Klärung des Getränks beiträgt. Typische Anwendungsgebiete umfassen:
In der Pharmazie ist PVP ein wichtiger Hilfsstoff in Tabletten und Kapseln, wo es als Bindemittel und Sprengmittel wirkt und die Freisetzung von Wirkstoffen beeinflusst. In der Kosmetik wird es in Haargelen, Shampoos und Cremes als Filmbildner und Verdickungsmittel verwendet.
E1201 gilt nach aktuellem wissenschaftlichen Stand als sicher. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat Polyvinylpyrrolidon bewertet und für den Einsatz in bestimmten Lebensmitteln und Getränken zugelassen. Der Zusatzstoff wird im menschlichen Körper nicht abgebaut und weitgehend unverändert ausgeschieden, was auf eine geringe biologische Aktivität hinweist. Unerwünschte Wirkungen bei normaler Aufnahme über Lebensmittel sind nicht bekannt. Bei sehr hohen Mengen oder bei intravenöser Verabreichung (in medizinischen Kontexten) wurden in der Vergangenheit Ablagerungen im Gewebe beschrieben, was jedoch für den alltäglichen Lebensmittelkonsum nicht relevant ist.
Gemäß EU-Lebensmittelrecht muss E1201 im Zutatenverzeichnis eines Produkts angegeben werden, entweder unter seiner E-Nummer oder unter der Bezeichnung Polyvinylpyrrolidon. Bei Verwendung als technologisches Hilfsmittel, das im Endprodukt keine technologische Funktion mehr erfüllt (z. B. als Schönungsmittel bei Wein), kann die Kennzeichnungspflicht entfallen.
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