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E1202 ist der EU-Lebensmittelzusatzstoff Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP), ein synthetisches Klaerungsmittel, das vor allem in Getraenken wie Bier und Wein eingesetzt wird.
E1202 ist der EU-Lebensmittelzusatzstoff Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP), ein synthetisches Klaerungsmittel, das vor allem in Getraenken wie Bier und Wein eingesetzt wird.
E1202 steht fuer den Lebensmittelzusatzstoff Polyvinylpolypyrrolidon, kurz PVPP. Es handelt sich um ein synthetisches, nicht loesliches Polymer, das in der Lebensmittel- und Getraenkeindustrie als Klaerungsmittel (Schoenungsmittel) eingesetzt wird. PVPP ist unter der EU-Zusatzstoffnummer E1202 zugelassen und gilt als technologischer Hilfsstoff.
PVPP wird synthetisch aus Vinylpyrrolidon-Monomeren hergestellt. Es ist ein unlösliches, vernetztes Polymer in Pulverform, das sich nicht im Verdauungstrakt löst und daher unveraendert ausgeschieden wird. Durch seine spezielle Molekuelstruktur ist PVPP in der Lage, Polyphenole und Tannine reversibel oder irreversibel zu binden.
E1202 wird hauptsaechlich in folgenden Bereichen eingesetzt:
PVPP bindet selektiv Polyphenole – pflanzliche Verbindungen, die in Hopfen, Trauben und anderen Rohstoffen vorkommen. Diese Polyphenole koennen mit Proteinen Komplexe bilden, die zu Truebungen oder Ausfaellungen in Getraenken fuehren. Durch die Bindung an PVPP werden diese unerwuenschten Reaktionen verhindert. Da PVPP selbst nicht absorbiert wird, verbleiben keine Rueckstaende im Endprodukt, wenn das Mittel – wie ueblich – vor der Abfuellung wieder abfiltriert wird.
E1202 gilt von der Europaeischen Behoerde fuer Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als sicher. Da PVPP im Koerper nicht resorbiert wird und als technologischer Hilfsstoff in der Regel nicht im Endprodukt verbleibt, ist es in zugelassenen Mengen als unbedenklich eingestuft. Es wurden keine relevanten toxikologischen Risiken fuer den Menschen festgestellt.
Da E1202 als technologischer Hilfsstoff eingesetzt und vor der Abfuellung entfernt wird, besteht in der Regel keine Kennzeichnungspflicht im Zutatenverzeichnis des Endprodukts. Verbleibt jedoch ein Rest im Produkt, kann eine Deklaration erforderlich sein.
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