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E416 bezeichnet Karayagummi, ein natürliches Verdickungsmittel aus dem Harz des Karaya-Baums. Es wird in Lebensmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln eingesetzt.
E416 bezeichnet Karayagummi, ein natürliches Verdickungsmittel aus dem Harz des Karaya-Baums. Es wird in Lebensmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln eingesetzt.
E416 ist die europäische Lebensmittelzusatzstoff-Bezeichnung für Karayagummi (auch Sterculiagummi oder Indisches Tragant genannt). Es handelt sich um ein natürliches Polysaccharid, das aus dem getrockneten Harz des Baumes Sterculia urens gewonnen wird, der hauptsächlich in Indien und Pakistan heimisch ist. Das Harz quillt in Wasser stark auf und bildet eine gelartige, viskose Masse, ohne sich vollständig zu lösen.
Karayagummi wird durch Einschnitte in die Rinde des Sterculia urens-Baums gewonnen. Das austretende Harz wird an der Luft getrocknet, gemahlen und zu einem feinen Pulver verarbeitet. Das Pulver ist cremefarben bis hellbraun und hat einen leicht essigartigen Geruch aufgrund enthaltener Essigsäure.
E416 wird in der Lebensmittelindustrie hauptsächlich als Verdickungsmittel, Stabilisator und Emulgator eingesetzt. Typische Anwendungsgebiete umfassen:
Über die Lebensmittelindustrie hinaus findet Karayagummi breite Anwendung in der Kosmetikindustrie (z. B. in Haargelen und Lotionen) sowie in der Pharmazie. In der Medizin wird es unter anderem als Abführmittel (Quellmittel) eingesetzt, da es im Darm Wasser bindet und das Stuhlvolumen erhöht. Zudem findet es Verwendung in Stomapflastern und Wundverbänden.
Karayagummi gilt von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der WHO allgemein als sicher (Generally Recognized As Safe, GRAS). Es wird im Körper kaum resorbiert und passiert den Verdauungstrakt weitgehend unverdaut. In sehr hohen Mengen kann es zu Blähungen, Durchfall oder Bauchkrämpfen kommen. Personen mit bekannter Überempfindlichkeit gegenüber Karayagummi sollten den Zusatzstoff meiden. Allergische Reaktionen sind selten, aber möglich.
In der Europäischen Union ist E416 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen. Für viele Lebensmittelkategorien gilt das Prinzip quantum satis, was bedeutet, dass die Menge nach dem technologischen Bedarf ausgerichtet werden soll und keine spezifische Höchstmenge festgelegt ist.
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