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E513 ist der EU-Lebensmittelzusatzstoff Schwefelsäure, der als Säuerungsmittel zur pH-Regulierung in der Lebensmittelherstellung eingesetzt wird.
E513 ist der EU-Lebensmittelzusatzstoff Schwefelsäure, der als Säuerungsmittel zur pH-Regulierung in der Lebensmittelherstellung eingesetzt wird.
E513 bezeichnet Schwefelsäure (chemische Formel: H₂SO₄), eine starke anorganische Säure, die in der Europäischen Union als zugelassener Lebensmittelzusatzstoff registriert ist. In der Lebensmittelindustrie wird sie ausschließlich als Säuerungsmittel und pH-Regulierungsmittel in sehr geringen, kontrollierten Mengen eingesetzt. Schwefelsäure gilt als eine der am häufigsten produzierten Chemikalien weltweit und hat neben dem Lebensmittelbereich zahlreiche industrielle Anwendungen.
Als Lebensmittelzusatzstoff E513 wird Schwefelsäure hauptsächlich zur Einstellung und Regulierung des pH-Werts bei der Verarbeitung von Lebensmitteln genutzt. Sie kommt vor allem in folgenden Bereichen zum Einsatz:
Im fertigen Lebensmittelprodukt ist Schwefelsäure in der Regel nicht mehr nachweisbar, da sie vollständig neutralisiert wird oder in Form von Sulfaten vorliegt.
Schwefelsäure ist eine farblose, ölige Flüssigkeit mit stark ätzenden Eigenschaften. Als starke Säure reagiert sie heftig mit Wasser und organischen Materialien. Im Lebensmittelkontext wird ausschließlich hochreine Lebensmittelqualität (engl. food grade) verwendet, die strengen Reinheitsanforderungen entspricht und frei von schädlichen Verunreinigungen ist.
Die Verwendung von E513 in Lebensmitteln ist durch die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) und die entsprechende EU-Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geregelt. Die EFSA hat E513 in den zugelassenen Anwendungsbereichen als sicher eingestuft, sofern die vorgeschriebenen Höchstmengen eingehalten werden. Wichtige Sicherheitsaspekte:
Wird E513 als Zusatzstoff im Endprodukt verwendet und ist technologisch wirksam, muss es gemäß EU-Lebensmittelrecht auf der Zutatenliste als E513 oder Schwefelsäure angegeben werden. Dient es lediglich als Prozesshilfsstoff ohne Wirkung im Endprodukt, entfällt die Kennzeichnungspflicht.
Im Vergleich zu anderen zugelassenen Säuerungsmitteln wie Zitronensäure (E330) oder Milchsäure (E270) wird E513 deutlich seltener und nur in sehr spezifischen industriellen Prozessen eingesetzt. Die Anwendung ist auf wenige, klar definierte Lebensmittelkategorien beschränkt und unterliegt strengen Grenzwerten.
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